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§ §§ErbbaurechtDurch einen Erbbaurechtsvertrag gemäß ErbbauVO zwischen dem Erbbaurechtsgeber (Grundstückseigentümer) und dem Erbbaurechtsnehmer (Nutzer) kommt ein grundstücksgleiches Recht welches vererb- veräußer- und beleihbar ist zustande. Ein auf dem Erbbaurecht errichtetes Gebäude ist Eigentum des Erbbauberechtigten. Der Erbbaurechtsgeber erhält vom Erbbaurechtsnehmer einen Erbbauzins als Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks.Der Erbbauzins muss nach Höhe und Dauer des Rechts im voraus bestimmt sein. Auch so genannte Wertsicherungsklauseln zur Anpassung der Zahlungen an die aktuellen Wertverhältnisse sind mit Einschränkungen zulässig.Erbbaurechte wurden lange Zeit relativ wenig genutzt. In jüngster Zeit ist jedoch ein starker Trend zum Erbbaurecht zu beobachten. Dies ist auf Grund der Vorteile welche ein Erbbaurecht gegenüber dem Grundstückseigentum bringt durchaus verständlich. Auch der Erbbaurechtsgeber wird nicht benachteiligt, denn er erhält einen angemessenen Erbbauzins für ein Grundstück was er nicht nutzen will oder kann als sichere kontinuierliche Einnahme.Als Unterarten des Erbbaurechts gibt es u. a.:
Für den Sachverständigen entstehen im Zusammenhang mit Erbbaurechten umfangreiche Aufgaben, da der normale Marktteilnehmer hier oft überfordert ist. Dies sind z. B.:
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