kompetent . erfahren . seriös .
HJK Unternehmensberatung
Navigation
Herzlich Willkommen bei ihrem Partner für Unternehmensberatung
§VerkehrswertDer Verkehrswert von Grundstücken und die Verfahrensweisen, die zu seiner Ermittlung führen, sind durch den Gesetzgeber durch Gesetzgebung und in Vorschriften definiert:Der Verkehrswert (§ 194 BauGB) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.Vorstehende rechtliche Definition besagt jedoch nichts anderes, als dass es sich beim Verkehrswert um den Preis einer Immobilie handelt der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am wahrscheinlichsten erzielbar ist. In der Umgangssprache wird dieser Wert auch als "Marktwert" oder "gemeiner Wert" bezeichnet.Die rechtliche Definition des Verkehrswertes ist von zentraler Bedeutung für das gesamte Wirtschafts- und Rechtsleben.Er dient zum Beispiel für
Trotz detaillierter Verfahrensvorschriften ist der Verkehrswert letztlich keine mathematisch exakt ermittelbare Größe. Zur Ermittlung des Verkehrswertes sind das Vergleichswertverfahren (§§13, 14 WertV), das Ertragswertverfahren ( §§ 15 bis 20 WertV), das Sachwertverfahren (§§21 bis 25 WertV) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des herangezogenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt (§ 3 Abs. 3 WertV) zu bemessen. Sind mehrere Verfahren herangezogen worden, ist der Verkehrswert aus den Ergebnissen der angewandten Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit zu bemessen (§ 7 WertV).
|
Kontakt:
This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
© 2005 HJK |