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§Wohn- und TeileigentumWohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit Miteigentumsanteilen am Grundstück.Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in Verbindung mit Miteigentumsanteilen am Grundstück.Gemeinschaftliches Eigentum ist die Summe der Miteigentumsanteile am Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Grundstücks welche sich nicht im Sondereigentum befinden.Wohn- und Teileigentum werden in gesonderten Grundbüchern geführt. Sie sind unabhängig vom Gesamtgrundstück veräußerbar. Sie können aber auch mit Rechten und Belastungen versehen sein, oder beliehen werden.Die Bewertung von Wohnungs- und Teileigentum erfolgt in der Regel auf Grundlage von angepassten Vergleichskaufpreisen im Vergleichswertverfahren. Sinnvoll erscheint die Bewertung des Gesamtgrundstücks, um das gemeinschaftliche Eigentum (Miteigentumsanteile) ortungsgemäß berücksichtigen zu können.Das Vergleichswertverfahren (§§ 13, 14 WertV) kommt vor allem bei Grundstücken in Betracht, die mit weitgehend typisierten Gebäuden, insbesondere Wohngebäuden, bebaut sind. Zu nennen sind insbesondere Eigentumswohnungen, Garagen und Stellplätze sowie teilweise auch Einfamilien-Reihenhäuser. |
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